Bei der Bekämpfung von Tierseuchen wie der der ASP sind die Kreise gegenüber den übergeordneten Behörden weisungsbefugt, können teilsweise aber rechtliche Spielräume für lokale Anpassungsmaßnahmen nutzen. Foto: KI-generiert

Rechtliche Spielräume nutzen

Bei der Bekämpfung von Tierseuchen sind die Kreise an Vorgaben gebunden

Kreis Darmstadt-Dieburg (red). Afrikanische Schweinepest (ASP), Vogelgrippe, Blauzungenkrankheit, Pferdeherpes: In den zurückliegenden Monaten war der Kreis Darmstadt-Dieburg von einigen Tierseuchen direkt betroffen. Aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes sei der Kreis verpflichtet, die Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen zu übernehmen, berichtet der Kreis Darmstadt-Dieburg in einer Meldung. Sie erlassen hierzu unter anderem Allgemeinverfügungen.

„Rechtliche Spielräume können genutzt werden“
Die Vorgaben, denen dabei gefolgt wird, finden sich im nationalen und im EU-Recht. Daran sei der Kreis gebunden. „Das Tierseuchenrecht ist stark durch EU-Recht geprägt“, erklärt Frauke Lena Groth, Fachgebietsleiterin und amtliche Tierärztin im Veterinäramt. „Daneben gibt es nationale Vorgaben und landesrechtliche Zuständigkeiten. Wenn lokale Besonderheiten eine Rolle spielen und rechtliche Spielräume bestehen, können wir diese nutzen. Als untere Behörde sind wir dabei aber gegenüber den übergeordneten Behörden weisungsgebunden.

Bei der ASP etwa habe der Kreis nach den Vorgaben des Landes und der EU gehandelt, „weil es keinen Sinn macht, wenn jeder Kreis seine eigene Bekämpfung organisiert hätte“, erklärt Regine Röhrig als Leiterin des Veterinäramtes. Dennoch traf der Kreis auch hier Entscheidungen nach eigene Ermessen: So habe man am Pfungstädter Moor einen Zaun auf Kosten des Kreises errichtet und erst entfernt, als die Zäune des Landes standen. Der Kreis Darmstadt-Dieburg sei der erste in Hessen gewesen, der 100 Euro Abschussprämie gezahlt habe. Auch habe der Kreis früher als andere das Jagdverbot gelockert oder das Wegegebot aufgehoben.

Ausnahmen verantwortet der Kreis
Wo Ausnahmemöglichkeiten bestünden, ergreife man diese auch. Allerdings stehe man dann auch in der Verantwortung. „Geht etwas schief, könnte am nächsten Tag die EU-Kommission bei uns vor der Tür stehen“, so Frauke Lena Groth. Die Sperrzonen habe der Kreis nur begrenzt beeinflussen können. Sie würden nach EU-rechtlichen Vorgaben und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden festgelegt. Der Kreis erlasse zwar die Allgemeinverfügung, in denen die Zonen festgelegt werden, die übergeordneten Vorgaben könne er dabei aber nicht eigenständig verändern. Beim Zaunbau habe man sich jedoch eng mit dem Land abgestimmt. „Wir wollen weder Geflügelzüchter, Jäger, Landwirte noch Bürgerinnen und Bürger ärgern. Vielmehr gilt es, die Seuchen so einzuschränken, dass kein großer Schaden entsteht. Nicht für Menschen, aber auch nicht ökonomisch“, so der Erste Kreisbeigeordnete, Lutz Köhler.

Dabei gibt es laut Kreis durchaus Unterschiede. Während bei der ASP der erste Fund den Ausschlag für die erste Allgemeinverfügung gab, wurde eine solche bei der Vogelgrippe erlassen, kurz bevor es einen Fund im Landkreis gab. Auch bei der Vogelgrippe gilt ein enges Zusammenspiel zwischen EU-Recht, nationalem Recht und lokaler Risikobewertung. „Weil die Fälle der Vogelgrippe damals überall präsent waren, haben wir uns entschlossen, präventiv zu agieren“, erklärt Regine Röhrig.

Impfungen werden unterschiedlich bewertet
Impfungen werden laut Kreis je nach Tierseuche sehr unterschiedlich bewertet werden. Bei der Geflügelpest seien Impfungen in Deutschland nicht ohne Weiteres zulässig. Geimpfte Tiere könnten trotz Impfung infiziert sein und Viren ausscheiden. Geflügel, Eier und Geflügelprodukte werden innerhalb der EU und international gehandelt. Impfungen können zu besonderen Handelsbeschränkungen führen, weil andere Staaten sicher sein wollen, dass keine verdeckten Infektionen eingeschleppt werden, so der Kreis. Bei der Blauzungenkrankheit – einer Virusinfektion vor allem bei Wiederkäuern – sei die Impfung dagegen ein wichtiges Instrument.

Bei Pferdeherpes, insbesondere EHV-1, trägt ein großer Teil der Pferde Herpesviren latent in sich. Die Impfung wird weiterhin empfohlen; für die Teilnahme an Reitturnieren besteht laut Kreis seit April 2024 keine bundesweite Impfpflicht mehr. Gleichzeitig hat sich die Rechtslage bei der Meldung geändert: Seit 2026 gehört EHV-1 zu den meldepflichtigen Tierseuchen. Diese Meldepflicht dient dem Monitoring des Seuchengeschehens. Regelmäßige Monitorings macht das Veterinäramt bei Wildschweinen, Hausschweinen, Wiederkäuern, nur nicht bei Pferden oder Haustieren. Aber auch hier gibt es für bestimmte Erreger eine Meldepflicht.

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