„Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Inserenten. Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für Beilagen- oder Direktverteilaufträge entsprechend. Ein Beilagenauftrag ist der Vertrag über die Verteilung von Werbematerial oder Warenproben eines Werbungstreibenden in einer Druckschrift, ein Direktverteilauftrag ein solcher ohne eine Druckschrift. Mit der Erteilung eines Anzeigen-,Beilagen- oder Direktverteilauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen sowie die gültige Preisliste des Verlages an. Beilagen- und Direktverteilaufträge können verbindlich nur schriftlich aufgegeben werden. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen und sonstigen Aufträgen oder bei fernmündlich veranlassten Änderungen von Aufträgen haftet der Verlag nicht für Übermittlungsfehler. Der Verlag ist bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen, Textberichtigungen und Stornierungen erst dann gebunden, wenn er diese schriftlich bestätigt hat. Die schriftliche Bestätigung wird hierbei durch die Ausführung des Auftrages ersetzt.

Ziffer 2, Auftragsabruf
Anzeigen in einem Abrufvertrag sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen.

Ziffer 3, Ersatz von Nachlassdifferenzen
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

Ziffer 4, Abnahmemengen und Abdruckhöhe von Anzeigen
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Angefangene Millimeter werden dabei auf volle Millimeter nach oben gerundet.

Ziffer 5, Anzeigen- und Beilagenpositionierung
Aufträge für Anzeigen und Beilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Der Verlag behält sich Schieberecht vor. Dies tritt bei Abweichungen zur aktuellen Preisliste in Kraft.

Ziffer 6, Textanzeigen / redaktionelle Anzeigen
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

Ziffer 7, Auftragsablehnung
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagen- sowie Direktverteilaufträge wegen ihres Inhalts, ihrer Herkunft oder ihrer technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder wenn deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die per Internet erteilt wurden oder die bei den Geschäftsstellen, von Vertretern oder anderen Mitarbeitern des Verlages ohne Beanstandungen entgegengenommen worden sind. Beilagen- oder Direktverteilaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Ziffer 8, Druckunterlagen / Beilagen
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen und Prospekte ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Unterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

Ziffer 9, Haftung / Reklamationen
1. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck einer von ihm beauftragten Anzeige zunächst nur Anspruch auf Nacherfüllung durch eine mangelfreie Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Auftraggeber hat kein Recht, für die Ersatzanzeige bestimmte Nummern, Ausgaben oder Plätze zu verlangen. Bei mangelhafter Beilagen- oder Direktverteilung hat der Auftraggeber zunächst nur Anspruch auf Nacherfüllung durch Neuverteilung, jedoch ebenfalls nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Verteilung beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm für die Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstreichen oder ist die Ersatzanzeige oder Neuverteilung erneut nicht mangelfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
2. Der Auftraggeber hat Mängel von Anzeigen und Mängel im Bezug auf Beilagen unverzüglich schriftlich zu rügen. Wird eine Anzeige fehlerhaft oder eine andere Anzeige des Auftraggebers als die bestellte abgedruckt, so stehen dem Auftraggeber bei offensichtlichen Mängeln die vorgenannten Rechte nur zu, wenn er sie (innerhalb von vier Wochen) nach Eingang von Rechnung und Belegexemplar gegenüber dem Verlag geltend macht (Ausschlussfrist). Reklamationen bezüglich der Beilagen- oder Direktverteilung müssen, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) nach der Verteilung schriftlich geltend gemacht werden. Sie sollen die genaue Bezeichnung des Reklamierenden sowie Tag, Ort, Straße und Hausnummer derjenigen Haushalte, an welche nicht zugestellt wurde, und eine genaue Beschreibung der Umstände enthalten.
3. Der Verlag haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Verlages beruhen. Im Verkehr mit Unternehmern ist jedoch die Haftung des Verlages auf den vorhersehbaren, typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden begrenzt und auf das für die betreffende Anzeige, Beilage oder Direktverteilung zu zahlende Entgelt. (Dies sind in der Regel nur solche Schäden, die nach Art und Höhe auch von der Risikoabdeckung der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung des Verlages erfasst werden). Soweit dem Verlag kein grobes Verschulden angelastet wird, ist dessen Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und auf das für die betreffende Anzeige, Beilage oder Direktverteilung zu zahlende Entgelt. Der Verlag haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist und auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und auf das für die betreffende Anzeige, Beilage oder Direktverteilung zu zahlende Entgelt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Eine weitergehende Haftung des Verlages auf Schadensersatz (Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens einschließlich von Begleit- und Folgeschäden) als vorstehend vorgesehen ist – gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für etwaige Ersatzansprüche wegen vom Verlag zu vertretender Unmöglichkeit, wegen Verzuges, Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung. Soweit die Schadensersatzhaftung des Verlages ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen, Angestellten, Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern des Verlages.
4. Ereignisse höherer Gewalt und vom Verlag nicht zu vertretende Umstände, die das Erscheinen des Blattes und damit auch die Veröffentlichung von Anzeigen oder die Einbeziehung von Beilagen oder eine Direktverteilung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel und dergleichen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu Ansprüchen an den Verlag. Insbesondere ist eine Schadensersatzhaftung des Verlages wegen nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichter Anzeigen bzw. für nicht oder nicht rechtzeitig aufgenommene/verteilte Beilagen- und Direktverteilungen in diesen Fällen ausgeschlossen.

Ziffer 10, Probeabzüge
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der im Einzelfall hierfür gesetzten Frist – spätestens jedoch bis zum Anzeigenannahmeschluss, welcher für die Ausgabe vorgesehen ist, in der die Anzeige erscheinen sollte – zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

Ziffer 11, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Bei Änderungen der Anzeigen- oder Verteilpreise (Beilagen- oder Direktverteilung) treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern der Vertragsabschluss länger als vier Monate vorher erfolgt ist und nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.

Ziffer 12, Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug oder bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Leistungen Vorauszahlung verlangen.

Ziffer 13, Anzeigenbelege
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

Ziffer 14, Satzkosten
Kosten für Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

Ziffer 15, Auflagenminderung
Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H., bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15. v. H. bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H., beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

Ziffer 16, Chiffreanzeigen
Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, welche in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 100 g) überschreiten, ebenso Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen, sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Sperrvermerke in Zuschriften auf Chiffreanzeigen können vom Verlag nicht berücksichtigt werden.

Ziffer 17, Druckvorlagen
Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung durch den Verlag endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.

Ziffer 18, Verantwortung für den Inhalt von Anzeigentexten
Der Verlag übernimmt keinerlei Verantwortung für den rechtlichen und sachgemäßen Inhalt von Anzeigentexten. Für den Inhalt und für die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung des Anzeigentextes die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von dem Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wurde. Der Verlag ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ein Anzeigenauftrag die Rechte Dritter beeinträchtigt. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Erteilung des Auftrages rechtsverbindlich, den Verlag von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen den Verlag wegen des Inhalts oder der Gestaltung der Anzeige geltend gemacht werden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber mit Erteilung des Auftrages rechtsverbindlich, dem Verlag Schadensersatz, Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder, ferner Anwalts- und Gerichtskosten sowie alle darüber hinausgehenden, dem Verlag entstandenen Folgeschäden, insbesondere auch das volle Anzeigenentgelt für eine eventuell zu veröffentliche Gegendarstellung, vollumfänglich zu erstatten.

Ziffer 19, Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen
Anzeigen-, Beilagen- oder Direktverteilaufträge können nur schriftlich geändert oder storniert werden. Änderungen oder Stornierungen sind schriftlich mit genauer Angabe des jeweiligen Textes oder der jeweiligen Ausgabe, bei Anzeigenaufträgen spätestens zum Anzeigenschluss, bei Beilagenaufträgen wenigstens drei Tage vor dem Streutermin zu übermitteln. Stornierungen/ Abbestellungen werden erst rechtswirksam, wenn sie vom Verlag ausdrücklich bestätigt wurden. Bei Stornierungen gehen gegebenenfalls bereits entstandene Herstellungs- und Vorbereitungskosten (z. B. Druckkosten sowie Einsortierungskosten) sowie eventuelle Provisionsansprüche zu Lasten des Auftraggebers und sind von diesem auf schriftliche Anforderung und gegen Entstehungsnachweis zu erstatten.

Ziffer 20, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist für Rechtsstreitigkeiten, die aus einem Anzeigen oder Beilagenauftrag resultieren, der Sitz des Verlages, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt. Der Gerichtsstand bestimmt sich bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz, soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Ziffer 21, Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

  1. Bei fernmündlich sowie per Telefax aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen sowie digital übermittelten Druckunterlagen/Vorlagen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler keine Haftung. Bei Anzeigen, die per ISDN übertragen werden, muss das Anzeigenmotiv auch an den Verlag gefaxt werden. Für ISDN-Anzeigen, die nicht als geschlossenes PDF oder EPS versendet werden, übernimmt der Verlag keine Gewähr für die Qualität des Drucks.
  2. Anzeigenabschlüsse berechtigen zu Kundennachlässen nach der Mal- oder Mengenstaffel. Liegt ein Anzeigenabschluss für die Haupt-/Kombinationsausgabe eines Anzeigenblattes vor, so wird bei Belegung von Teil-/Unterausgaben desselben Bereiches der Kundennachlass übernommen; eine Mitzählung zur Abschlusserfüllung erfolgt nicht. Anzeigenabschlüsse für Teil-/Unterausgaben eines Anzeigenblattes führen bei Belegung von Haupt-/Kombinationsausgabe desselben Bereiches ebenso zur Nachlassübernahme, zusätzlich zur Mitzählung nach der Mal- oder Mengenstaffel.
  3. Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Abschluss getätigt hat. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
  4. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
  5. Ansprüche bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen, wenn der Werbungtreibende die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt unberührt.
  6. Bei Rubrikanzeigen behält sich der Verlag die Wahl der Schrift, der Satzanordnung, der Umrandung und der Platzierung/Rubrizierung vor.
  7. Für Anzeigen-Abnahmemengen über 25.000 mm pro Ausgabe kann der Verlag Sondervereinbarungen treffen; ebenso für Mehrfachbelegungen von Prospekt-Beilagen bei Vollausdeckung. Für Sonderbeilagen, -seiten, -veröffentlichungen können abweichende Preise vereinbart werden. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen von Inserenten mit begrenztem Reichweiteninteresse auch in anderen Ausgaben erscheinen zu lassen, wenn dies aus Gründen technischer Vereinfachung geboten erscheint.
  8. Bei Änderung der Anzeigen- und Beilagenpreise (inkl. Parallel- und Sonderverteilung) treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
  9. Eine Provision wird nur an die vom Verlag anerkannten Werbemittler vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Text bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden.
  10. Von Werbeagenturen disponierte Anzeigen/Prospekt-Beilagen werden immer dann mit 15% (Beilagen 10%) verprovisioniert, wenn sie zum Grundpreis abgerechnet werden.
  11. Für die Anwendung eines Konzernrabattes ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50%igen Kapitalbeteiligung erforderlich.
  12. Bei Konkursen und gerichtlichen Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Im Falle einer Klage wird der auf die streitgegenständliche Forderung gewährte Nachlass wieder belastet.
  13. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages gegen den Verlag erwachsen.
  14. Der Verlag behält sich vor, die Veröffentlichung von Sammelanzeigen abzulehnen.
  15. Für alle Anzeigen- und Beilagenaufträge (inkl. Parallel- und Sonderverteilung) gelten die Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen im Zweifelsfalle den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Weichen Auftrag oder die ihm vom Auftraggeber zugrundegelegten Bedingungen von den Allgemeinen oder Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages ab, so gelten die Bedingungen des Verlages, wenn nicht der Auftraggeber binnen sechs Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag schriftlich widerspricht.
  16. Im Falle höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens entfällt die Verpflichtung auf Auftragserfüllung und Leistung von Schadensersatz.
  17. Vertragsdaten werden in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert; aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.
  18. Alle Preise für Anzeigen und Prospektbeilagen enthalten Auftragsbearbeitungs- und Beratungsleistungen, wenn der Auftrag verwirklicht wird. Für alle anderen erbrachten Leistungen berechnet der Verlag 45,- Euro zzgl. MwSt. je Stunde.
  19. Auf Grund des Geldwäsche-Gesetzes (GwG) verrechnet der Verlag Aufträge nur mit dem Auftraggeber.